Sehen Sie hier unsere AGB für Erdgas und Strom

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fritz Wahr Energie

1 Vertragspartner und Angebot / Vertragsschluss / Lieferbeginn und -voraussetzungen (Verbrauch und Bonität) / Laufzeit und ordentliche Kündigung / Kündigungsrecht / Kommunikation per E-Mail
1.1 Vertragspartner des Endkunden und Lieferant im Sinne des Vertrages und dieser Bedingungen ist die Fritz Wahr Energie GmbH & Co.KG, Ferdinand-Porsche-Straße 50 in 72202 Nagold, Amtsgericht Stuttgart, HRA 727002, USt-ID: DE 281 812 148. Der postalische Schriftverkehr soll gerichtet werden an: Fritz Wahr Energie GmbH & Co.KG, Ferdinand-Porsche-Straße 50 in 72202 Nagold. Das Angebot des Lieferanten (auch in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc.) ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.

1.2 Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese AGB bedarf. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von 12 bzw. 24 Monaten (Erstlaufzeit). Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Kündigung muss an die E-Mail-Adresse kundenservice@wahr-energie.de, per Fax an 07452 9307 9629 oder per Briefpost an: Fritz Wahr Energie GmbH & Co.KG, Ferdinand-Porsche-Straße 50 in 72202 Nagold gerichtet werden, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

1.4 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ab dem Zeitpunkt des Antrages auf Vertragsschluss ununterbrochen während der Vertragsdauer sowie bis zum Erhalt der Schlussrechnung des Lieferanten, eine dem Kunden zugeordnete gültige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, durch die jederzeit gewährleistet ist, dass soweit der Kunde darauf Einfluss nehmen kann, dem Kunden auch bei Verwendung von Sicherheitsprogrammen - insbesondere Spamfiltern oder Firewalls durch ihn oder seinen Serviceprovider eine vom Lieferanten abgegebene Erklärung zugehen kann. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn mit dem Kunden bei Vertragsschluss die Papierkommunikation (postalische Kommunikation) vereinbart wurde. Der Kunde wird den Lieferanten unverzüglich bei einer Änderung, einem Wegfall oder einer dem Kunden bekannten und von Ihm zu vertretenden Übermittlungsstörung der von Ihm benannten E-Mail-Adresse sowie seiner sonstigen Kontakt- und oder Adressdaten informieren. Ist die Erreichbarkeit des Kunden über die von ihm benannte E-Mail-Adresse nachweislich nicht oder nicht mehr gewährleistet, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag dauerhaft auf eine kostenpflichtige postalische Kommunikation umzustellen, es sei denn, dass der Lieferant vom Kunden unverzüglich über die Änderung, den Wegfall oder die Übermittlungsstörung bei der vom Kunden benannten E-Mail-Adresse informiert wurde. Ferner ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Im Fall der Umstellung auf die postalische Kommunikation wird der Kunde per Brief über die Umstellung informiert. Die Umstellung der Kommunikation während der Vertragslaufzeit ist kostenpflichtig.

2 Lieferbestimmungen / Befreiung von der Leistungspflicht

2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf der vertraglich vereinbarten Energie an die vom Kunden benannte(n) Entnahmestelle(n). Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an Strom bzw. Erdgas für die vertraglich bestimmte(n) Versorgungsanlage(n) vom Lieferanten zu beziehen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Eine Weiterleitung der gelieferten Energie an Dritte ist nicht zulässig. Für Erdgaslieferverträge gilt, dass die abgenommene Erdgasmenge (Volumen) in Kubikmeter (m3) gemessen wird. Der Lieferant legt zur Abrechnung des Erdgasverbrauchs die vom zuständigen Netzbetreiber letztgemeldeten Angaben zugrunde.

2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- bzw. Erdgasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom bzw. Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

2.3 Für Erdgaslieferung gilt, dass das gelieferte Erdgas vom Kunden nur zum Kochen, zur Warmwasseraufbereitung und für Heizzwecke verwendet werden darf. Es wird entsprechend § 107 Abs. 2 EnergieStV auf Folgendes hingewiesen: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem EnergieStG oder der EnergieStV zulässig.“ Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen.

3 Messung / Selbstablesung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung von Grund- und Arbeitspreis bzw. Paket- und Mehrverbrauchspreis

3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch die Messeinrichtung(en) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtung(en) wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden im Sinne der Ziffer 1.2 nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

3.2 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

3.3 Die Rechnungslegung über die vom Lieferanten gelieferte Energie an den Kunden erfolgt in der Regel einmal jährlich, bzw. bei einer vereinbarten Monatsrechnung monatlich, es sei denn, mit dem Kunden ist eine abweichende Vereinbarung getroffen. Der genaue Abrechnungszeitraum wird vom Lieferanten festgelegt. Dieser Abrechnungszeitraum ergibt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtung(en). Der Lieferant ist berechtigt, den Abrechnungszeitraum aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen einseitig zu ändern und in diesem Fall zusätzliche oder bei vereinbarter Monatsabrechnung weniger Abrechnungen vorzunehmen. Der Lieferant ist berechtigt, pro Jahr bis zu zwölf Abschlagsforderungen in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen und vertraglich vereinbarte Abschlagsforderungsintervalle aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abzuändern. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes bzw. zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der erbrachten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Übersteigt die Summe der verrechneten Abschlagszahlungen die Abrechnung (=Guthaben), wird das Guthaben auf die nächste Abschlagsforderung angerechnet. Alternativ kann der Lieferant das bei der Abrechnung bestehende Guthaben auch an den Kunden auszahlen. Ein bei Vertragsbeendigung verbleibendes Restguthaben wird von dem Lieferant spätestens 21 Tage nach Schlussrechnung auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes Bankkonto überwiesen, sofern gegenüber dem Kunden keine offenen Forderungen bestehen. Der Kunde kann innerhalb eines Abrechnungsjahres eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung und / oder eine Zwischenrechnung verlangen. Der Lieferant stellt dem Kunden jede zusätzliche Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung mit jeweils € 10,80 netto (€ 12,85 brutto) in Rechnung. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.4.

3.4 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

3.5 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt bei Grund- und Arbeitspreistarifen die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Bei Pakettarifen erfolgen die Anpassung des Mehrverbrauchspreises gem. Ziffer 5.1 mengenanteilig und die Anpassung des Paketpreises tagesgenau. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4 Zahlungsbestimmungen / Zahlungsverweigerung / Verzug / Aufrechnung

4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Ist dem Lieferanten die Befriedigung seiner Forderungen im Wege des erteilten SEPA- Lastschriftverfahrens wegen eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht mehr möglich, so behält sich der Lieferant das Recht vor, bis zur vollständigen Befriedigung aller Forderungen des Lieferanten die Zahlung durch Überweisung durchführen zu lassen, es sei denn, dass der Kunde die Befriedigung der Forderung zu Recht verweigert hat. Sind alle berechtigten Forderungen des Lieferanten durch Überweisung ausgeglichen, bleibt es dem Lieferanten unbenommen die weitere Begleichung von Forderungen im Wege der Überweisung durchführen zu lassen oder aber den Kunden unaufgefordert wieder in das Lastschriftverfahren aufzunehmen. Ist mit dem Kunden die Zahlung per Lastschriftverfahren vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA- Mandat zu erteilen. Alle fälligen Rechnungs- und Abschlagsbeträge werden von dem vom Kunden angegebenen Konto per Lastschrift eingezogen, sofern dies vereinbart wurde. Der Kunde akzeptiert, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens einen Tag vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat.

4.2 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.

4.3 Im Falle einer durch den Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift, kann der Lieferant dem Kunden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnen. Zudem hat der Kunde dem Lieferanten die tatsächlich anfallenden Bankkosten für Rücklastschriften zu erstatten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

4.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten dem Kunden entsprechend den anfallenden Aufwendungen berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gegenüber dem Lieferanten gestattet, es sei kein oder ein geringerer Schaden entstanden. Weitere anfallende Inkassokosten trägt der Kunde.

4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

5 Preise und Preisanpassung bei Pakettarifen und Grund- und Arbeitspreistarifen / Abgaben, anteilige Steuern und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

5.1 Beinhaltet der Vertrag des Kunden einen Pakettarif, setzt sich der Preis aus einem Paketpreis und einem Arbeitspreis für ggfs. anfallende Mehrverbrauchsmengen (Mehrverbrauchsarbeitspreis) zusammen. Der Mehrverbrauchsarbeitspreis ist der Preis für den über die vertraglich vereinbarte Paketmengengrenze hinausgehenden Verbrauch. Der Paketpreis umfasst einen Betrag für eine bestimmte Energiemenge innerhalb einer vereinbarten Laufzeit, den der Kunde unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch immer vollständig bezahlen muss. Pakete können untermonatlich beginnen. Verlängert sich der Vertrag nach 1.3 der AGB, verlängern sich jeweils auch die Bedingungen des Pakettarifs. D.h., ab dem Zeitpunkt der Verlängerung gilt ein neues Paket, die ursprünglich vereinbarte Energiemenge gilt für den Zeitraum der Vertragsverlängerung wiederum als vereinbart. Je nach Tarif reduziert sich der Preis um eine vereinbarte Bonuszahlung, für Neukunden gem. Ziffer 1.2.

5.2 Der Preis für verbrauchsabhängige Strom- und Erdgastarife (keine Pakettarife), setzt sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen.

5.3 Die genannten Preise nach Ziffern 5.1 und 5.2 sind Nettopreise. Zusätzlich fallen – auf die Nettopreise und die Strom- bzw. Energiesteuer - Umsatzsteuer (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG derzeit: 19 %) in der jeweils geltenden Höhe an. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

5.4 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in den Ziffern 5.1 und 5.2 nicht genannten Steuern oder Abgabe belegt, erhöht sich der Preis für einen Pakettarif nach Ziffer 5.1 oder bei einem verbrauchsabhängigen Tarif nach Ziffer 5.2 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

5.5 Der Lieferant ist verpflichtet, die für Pakettarife und verbrauchsabhängige Tarife geltenden nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist eine Änderung der in Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Kosten. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

6 Preisfixierung/Neukunden-Bonus

6.1 Bei Stromtarifen mit einer Preisfixierung (eingeschränkte Energiepreisgarantie) bezieht sich diese auf die jeweilige im Auftragsformular definierte Laufzeit der Fixierung. Bei Pakettarifen nach Ziffer 5.1 bezieht sich die eingeschränkte Energiepreisgarantie allein auf den Paket- und Mehrverbrauchspreis und besteht somit vorbehaltlich von Änderungen der Stromsteuer, Änderungen der Umsatzsteuer nach Ziffer 5.3, Änderungen der anfallenden netzseitigen Kosten (Netzentgelte) sowie vorbehaltlich der Erhebung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen auf deren Anfall der Lieferant jeweils keinen Einfluss hat. Bei verbrauchsabhängigen Tarifen nach Ziffer 5.2 bezieht sich die eingeschränkte Energiepreisgarantie allein auf den erhobenen Grund- und Arbeitspreis im Sinne der Ziffer 5.2 und besteht somit vorbehaltlich von Änderungen der Belastungen des Lieferanten nach dem EEG, Änderungen der KWK-Aufschläge, Änderungen einer Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, Änderungen der Offshore -Haftungsumlage, Änderungen der AbLaV-Umlage, Änderungen der Konzessionsabgabe, Änderungen der Stromsteuer, Änderungen der Umsatzsteuer, Änderungen der anfallenden netzseitigen Kosten (Netzentgelte) sowie vorbehaltlich der Erhebung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen auf deren Anfall der Lieferant jeweils keinen Einfluss hat. Die Laufzeit der Preisfixierung beginnt mit Aufnahme der Belieferung und endet mit Ablauf der vereinbarten Erstvertragslaufzeit.

6.2 Bei Erdgastarifen mit einer Preisfixierung (eingeschränkte Energiepreisgarantie) bezieht sich diese auf die jeweilige im Auftragsformular definierte Laufzeit der Fixierung. Bei Pakettarifen nach Ziffer 5.1 bezieht sich die eingeschränkte Energiepreisgarantie allein auf den Paket- und Mehrverbrauchspreis und besteht somit vorbehaltlich von Änderungen der Energiesteuer, Änderungen der Umsatzsteuer, Änderungen der anfallenden netzseitigen Kosten (Netzentgelte) sowie vorbehaltlich der Erhebung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen auf deren Anfall der Lieferant jeweils keinen Einfluss hat. Bei verbrauchsabhängigen Tarifen nach Ziffer 5.2 bezieht sich die eingeschränkte Energiepreisgarantie allein auf den erhobenen Grund- und Arbeitspreis im Sinne der Ziffer 5.2 und besteht somit vorbehaltlich von Änderungen der Konzessionsabgabe, Änderungen der Energiesteuer, Änderungen der Umsatzsteuer und Änderungen der anfallenden netzseitigen Kosten (Netzentgelte) sowie vorbehaltlich der Erhebung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen auf deren Anfall der Lieferant jeweils keinen Einfluss hat. Die Laufzeit der Preisfixierung beginnt mit Aufnahme der Belieferung und endet mit Ablauf der vereinbarten Erstvertragslaufzeit.

6.3 Ein dem Kunden im Auftragsformular ggf. zugesagter Bonus wird bei Neukunden im Sinne der Ziffer 1.2 gewährt. Als Neukunde gilt, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss nicht von der Fritz Wahr Energie GmbH & Co.KG beliefert wurde. Der Anspruch auf einen zugesagten Bonus steht dem Kunden nur nach einem vollständigen, ununterbrochenen bzw. ungekündigten Belieferungsjahr zu und wird in Verbindung der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Er wird prozentual zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermittelt, sofern der Kunde mindestens 85 % der vertraglich vereinbarten Energiemenge im ersten Jahr abgenommen hat. Für Pakettarife gilt zusätzlich, dass die Berechnung des Bonus mindestens auf Grundlage des bei Vertragsschluss gültigen Paketpreises erfolgt.

7 Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen / Rechtsnachfolge

7.1 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, ErdgasGVV, ErdgasNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

7.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb 4 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich wiederspricht. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen vom Lieferanten im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.

7.3 Ein durch Rechtsnachfolge herbeigeführter Wechsel in der Person des Kunden ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Lieferungsvertrag durch Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung des Lieferanten möglich. Der Lieferant wird eine solche Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes ohne Zwischenabrechnung, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur gesamten Hand für die Verbindlichkeiten aus diesem Abrechnungszeitraum.

8 Einstellung der Lieferung /Wiederaufnahme der Belieferung/Fristlose Kündigung/Rücktritt

8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom bzw. Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung(en) verwendet („Strom- bzw. Erdgasdiebstahl“) und somit die Einstellung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.

8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 42,07 netto (€ 50,00 brutto) zzgl. Anfallender Nebenkosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferant und Kunden noch nicht fällig sind.

8.3 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Strom- bzw. Erdgasdiebstahls nach Ziffer 8.1, oder im Fall eines wiederholten Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.2. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Bei Vereinbarung eines Pakettarifes nach Ziffer 5.1 der AGB gilt: der Lieferant rechnet den vereinbarten Pakettarif vollständig bzw. bei Mehrverbrauch auch den entsprechenden Mehrverbrauchspreis gegenüber dem Kunden zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages ab, sofern der Kunde die außerordentliche Kündigung zu vertreten hat.

8.4 Sofern innerhalb von sechs Wochen ab dem von dem Lieferanten bestätigten voraussichtlichen Termin für den Lieferbeginn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit der Belieferung begonnen werden kann, hat der Kunde das Recht, von dem Liefervertrag zurückzutreten, sofern die Verzögerung nicht auf von dem Kunden zu vertretenden Gründen beruht. Der Lieferant ist zum Rücktritt von dem Liefervertrag berechtigt, wenn die Gründe der Verzögerung auf von dem Kunden zu vertretenden Gründen beruht. Möglicherweise bestehende Erstattungs- sowie Schadensansprüche bleiben von dem Rücktritt unberührt.

9 Haftung

9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV bzw. § 18 NDAV). Haftungsansprüche gegenüber dem Lieferanten können nicht geltend gemacht werden.

9.2 Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn diese ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

9.4 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt, es wird keinerlei Gewähr für die tatsächliche Qualität der gelieferten Energie übernommen.

10 Umzug

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.

10.2 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums. Der Lieferant behält sich das Recht vor, dem Kunden für die neue Entnahmestelle ein neues Vertragsangebot zu unterbreiten.

10.3 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.

11 Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten/Lieferantenwechsel

11.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

11.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln können, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

12 Datenschutz/Datenaustausch mit Auskunfteien

12.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir berechtigt sind unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alle ihn betreffenden Daten aus der offenen Forderung auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens an Auskunfteien zu übermitteln. Die Voraussetzungen des § 28 BDSG liegen insbesondere dann vor, wenn eine Vorleistung erbracht werden soll und dadurch ein finanzielles Ausfallrisiko unsererseits besteht.

12.2 Wir sind gemäß den Voraussetzungen des § 28 BDSG berechtigt Auskünfte bei Auskunfteien einzuholen, wenn ein berechtigtes Interesse unsererseits an den Informationen vorliegt und schutzwürdige Interessen des Kunden nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 28 BDSG liegen insbesondere dann vor, wenn eine Vorleistung erbracht werden soll und dadurch ein finanzielles Ausfallrisiko unsererseits besteht.

13 Verbraucherbeschwerden/Schlichtung/Streitbeilegung

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern, insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Lieferanten (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Fritz Wahr Energie GmbH & Co.KG, Ferdinand-Porsche-Straße 50 in 72202 Nagold, Telefon: 07452 9307 58, Fax : 07452 9307 9620, E-Mail: ErdgasStrom@wahr-energie.de.

13.2 Der Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e. V. (Schlichtungsstelle) nach § 111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb von 4 Wochen abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

13.3 Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon 030 2757 2400, (Mo. Di. 14-16 Uhr, Mi. Do. 10-12 Uhr), Fax 030 27572 4069 E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.

13.4 Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Energie, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 140 oder Telefon 01805 101000 (Mo.-Fr. 9-15 Uhr), Fax: 0228 148 872, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

13.5 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

14 Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

15 Gerichtsstand/Salvatorische Klausel

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand 01.2020

Fritz Wahr Energie GmbH & Co.KG
Ferdinand-Porsche-Straße 50, D 72202 Nagold
Telefon: 07452 93070
www.wahr-energie.de
Geschäftsführer: Bernd Wahr, Wolfgang Wahr
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRA 727002
St.-Nr.: 45420/33102
USt.-Nr.: DE281812148

Commerzbank Böblingen IBAN: DE70600400710620264200 BIC: COBADEFFXXX
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